Lesen Sie "SOKA" und "ULAK" hier zum ersten Mal?

Viele, die Post von der SOKA-Bau bzw. ULAK bekommen, sollen von nun an rund 20 % der Bruttolohnsumme an die SOKA  bzw. ULAK bezahlen. Dies kann einen Betrieb mit einer geringeren Bilanzsumme als VW schon einmal ins Schlingern bringen.

SOKA und ULAK – Warum ich?

Jetzt stellen sich natürlich viele die Frage, warum sie Post von der SOKA (soka-bau.de) bzw. gleich einen Mahnbescheid von der ULAK bekommen haben. Es gibt eine sehr weite Definition im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau) vom 28. September 2018, was unter einem Baubetrieb verstanden wird. Jeder der dachte, er wüsste was ein Baubetrieb sei, wird sich danach wundern. Wenn Sie also unter den Anwendungsbereich des VTV Bau fallen, dann sind Sie automatisch gegenüber der SOKA beitragspflichtig.

Das heißt diejenigen, die Post von der SOKA bekommen haben, sollen von nun an rund 20 % der Bruttolohnsumme an diese noch nicht einmal staatliche Einrichtung bezahlen. Besonders verheerend: Die SOKA kann Zahlungen für die letzten drei Jahre rückwirkend verlangen. Dies kann ein Betrieb mit einer geringeren Bilanzsumme als VW schon einmal ins Schlingern bringen. Für alle Neuen im Fokus der SOKA: Unterschätzen Sie Ihren „neuen Partner“ nicht! Glauben Sie auch bitte nicht, dass Sie bei der SOKA auch nur einige Angaben zu machen brauchen, um diesen lästigen Bürokratenkram schnell wieder vom Hals zu bekommen.

Die bei Ihnen so freundlich angefragten Daten könnten auch Grundlage eines gegen Sie betriebenen Strafverfahrens werden. Haben Sie schon einen Mahnbescheid von der ULAK bekommen? Wenn ja, ist es jetzt die richtige Zeit, um zu entscheiden, ob Sie Ihr Unternehmen sowieso in die Insolvenz führen wollten oder ob Sie sich gegen die Forderungen, nicht selten in astronomischer Höhe, der ULAK kompetent erwehren.

Die SOKA existiert seit Jahrzehnten; Klageverfahren gegen die SOKA bzw. jetzt gegen die ULAK zu betreiben, galt selbst im Kreise von Arbeitsrechtlern als vollständig hoffnungsloses Unterfangen. Deswegen wundert es mich nicht, wenn auch Kollegen, die ausgewiesene Arbeitsrechtsspezialisten sind („Fachanwalt für Arbeitsrecht“), die Einschätzung abgeben, Rechtsverfolgung sei hoffnungslos. Sich gegen die SOKA und deren Vollstreckungsorgan der ULAK zu wehren, ist nicht hoffnungslos! Allen durch die SOKA verunsicherten Besuchern dieser Seite wünsche ich deswegen so viel Mut, zum Telefonhörer oder zur Tastatur zu greifen.

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Warum gibt es die SOKA-Bau bzw. ULAK?

Der Ursprung der „SOKA“ geht ins Jahr 1949 zurück: unter www.soka-bau.de kann man erfahren, dass die Tarifvertragsparteien für bauspezifische Probleme wie kurze Beschäftigungszeiten und regelmäßige Arbeitsausfälle in den Wintermonaten dringend einer Lösung bedurften und geeignete Regelungen am ehesten in eigener Verantwortung (also nicht durch den Staat) zu finden sein würden.

Sprich: Im Winter stand der Arbeitnehmer ohne Lohn da! Als Ergebnis entsprechender Verhandlungen zwischen den zuständigen Verbänden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern wurden im Laufe der Jahre verschiedene überbetriebliche Einrichtungen der Tarifvertragsparteien geschaffen. Im Ergebnis haben Arbeitgeber also zu zahlen.

Was ist die „SOKA“ bzw. was ist die „ULAK“?

„SOKA-Bau“ steht für „Sozialkassen des Baugewerbes“. Sozialkassen (also Mehrzahl) deshalb, weil sich unter dem Oberbegriff SOKA bzw. SOKA-Bau zum einen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) verbirgt. Beides sind Einrichtungen der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft, und zwar des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes e. V., des Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie e. V. und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt.

Inhaltlich kümmert sich die SOKA-Bau durch die ULAK um Urlaubsansprüche und die ZVK um Ausbildungsvergütungen und Altersvorsorge. Bei vielen Unternehmern hat insbesondere die ULAK schlechte Popularitätswerte. Dies hat damit zu tun, dass nicht die SOKA-Bau selbst als Klägerin vor den Arbeitsgerichten auftritt, sondern in aller Regel die ULAK.

 Diese veranlasst gegen die Unternehmer Mahnbescheide vor dem Arbeitsgericht Berlin und Arbeitsgericht Wiesbaden, welche aufgrund von Sonderzuständigkeiten angerufen werden. Gegen diese Mahnbescheide kann nur innerhalb einer Woche Widerspruch eingelegt werden, da ansonsten ein Vollstreckungsbescheid ergeht. Aber auch gegen diesen kann mit Erfolg vorgegangen werden.